Barrierefreiheit in Luxembourg

Kategorie: Öffentlicher Raum und Infrastruktur

  • Barrierefrei bis 2032: So starten Sie die Umsetzung

    Der 1. Januar 2032 ist die Frist, bis zu der bestehende öffentlich zugängliche Orte in Luxemburg barrierefrei sein müssen. Das klingt weit entfernt, ist es aber nicht: nicht für eine Gemeinde mit vierzig Gebäuden, nicht für eine Kette mit zwölf Verkaufsflächen und auch nicht für ein Geschäft, das die Arbeiten aus eigenen Mitteln finanzieren muss.

    Das größte Hindernis in der Praxis ist nicht technischer Natur. Es besteht darin, nicht zu wissen, wo man anfangen soll. Dieser Beitrag schlägt ein Vorgehen in fünf Schritten vor.

    Schritt 1: Den betroffenen Bereich abgrenzen

    Bevor irgendetwas gemessen wird, muss klar sein, was unter das Gesetz fällt und was nicht.

    Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung. Ein öffentlich zugänglicher Ort ist ein Bereich, den Publikum betreten kann: Verkaufsfläche, Wartezimmer, Gastraum, Schalter, Kundentoiletten, der Zugangsweg von der öffentlichen Straße und der für Kundschaft reservierte Stellplatz.

    Bereiche, die dem Personal vorbehalten sind, fallen nicht darunter. Der Backraum einer Bäckerei, das Lager eines Geschäfts, eine Werkstatt oder eine Logistikhalle sind von diesem Gesetz nicht erfasst.

    Bei größerem Immobilienbestand nimmt dieser erste Schritt die Form einer Inventarisierung an. Gebäude und Außenanlagen werden erfasst und für jedes Objekt wird bestimmt, welche Bereiche Publikumsverkehr haben. Diese Arbeit bestimmt alles Weitere, denn sie legt das tatsächliche Volumen der anstehenden Maßnahmen fest.

    Ein Sonderfall: Freiberufler mit Praxis zu Hause

    Wer als Ärztin, Anwalt oder Physiotherapeutin Kundschaft in der eigenen Wohnung empfängt, betreibt einen öffentlich zugänglichen Ort. Als alleiniger Eigentümer trägt man die Pflicht zur Herstellung der Barrierefreiheit unmittelbar selbst.

    In einer Eigentümergemeinschaft läuft es anders. Die Kosten müssen geschätzt, der Anpassungsvorschlag der Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorgelegt und bei Ablehnung das Protokoll an den zuständigen Minister für die Politik für Menschen mit Behinderung übermittelt werden.

    Schritt 2: Eine technische Bestandsaufnahme erstellen

    Die Bestandsaufnahme vergleicht den Ist-Zustand mit den Anforderungen der großherzoglichen Verordnungen vom 8. Februar 2023.

    Das ist eine präzise Arbeit, bei der es um Maße geht und nicht um Eindrücke. Einige Beispiele dessen, was geprüft wird:

    • Breite von Wegen, Türen und Treppen
    • Neigung von Rampen, wobei die Vorschriften ab 3 Prozent Gefälle greifen
    • Höhe und Durchmesser von Handläufen
    • Bewegungsflächen vor Türen
    • Maße barrierefreier Sanitärräume und Umsetzflächen beidseits des WC-Beckens
    • visuelle Sicherung von Glaswänden und Glastüren
    • Kontrast und Lesbarkeit der Beschilderung
    • Leitstreifen und Aufmerksamkeitsfelder im Bodenbelag
    • Zugänglichkeit von Ausstattung: Gegensprechanlagen, Automaten, Schalter, Ladesäulen

    Eine von einer Fachperson durchgeführte Bestandsaufnahme, sei es ein Architekt, ein beratender Ingenieur oder ein spezialisiertes Büro, liefert eine verwertbare Mängelliste. Dieses Dokument dient anschließend der Kalkulation, der Priorisierung und der Begründung eines möglichen Antrags auf Ausnahmegenehmigung.

    Kosten für Studien, Beratung und Gutachten fallen unter die staatliche Förderung. Die Bestandsaufnahme kann daher ebenso zu 50 Prozent finanziert werden wie die Bauarbeiten.

    Schritt 3: Organisatorische Lösungen vor baulichen prüfen

    Diesen Schritt überspringt man am häufigsten, und gerade er spart am meisten Geld.

    Bevor ein Aufzug eingebaut wird, sollte die Frage lauten, ob die betreffende Nutzung überhaupt im Obergeschoss bleiben muss. Besprechungsräume mit Kundenverkehr ins Erdgeschoss zu verlegen, kostet weit weniger als eine Aufzugsanlage. Einen Schalter versetzen, den Kundenweg neu ordnen, die Möblierung anders stellen: Solche Antworten kosten fast nichts und beseitigen das Hindernis bisweilen vollständig.

    Diese Logik entspricht dem gesetzlichen Mechanismus der gleichwertigen Lösung. Lässt sich eine Anforderung nicht in der vorgesehenen Form erfüllen, kann der Betreiber eine andere Antwort vorschlagen, die ein vergleichbares Maß an Zugänglichkeit sicherstellt. Der Antrag wird auf MyGuichet.lu eingereicht, der Beirat für Zugänglichkeit gibt eine Stellungnahme ab und der Minister entscheidet.

    Schritt 4: Priorisieren und budgetieren

    Nicht jede Abweichung wiegt gleich schwer. Eine brauchbare Rangfolge bearbeitet zuerst, was den Zugang bestimmt, dann was die Nutzung bestimmt, und schließlich was den Komfort betrifft.

    An erster Stelle steht die Wegekette: reservierter Stellplatz, Außenweg, Schwellenüberwindung, Eingangstür. Ein perfekt normgerechter Sanitärraum nützt nichts, wenn die Person das Gebäude nicht betreten kann.

    Es folgen die wesentlichen Funktionen des Ortes: Empfang, Schalter, innere Erschließung, Sanitärräume, Information und Beschilderung.

    Manche Maßnahmen gehören schließlich zur laufenden Instandhaltung und lassen sich ohne eigenes Budget umsetzen. Einen Handlauf beim Treppensanieren austauschen, bei einem Umbau eine kontrastreiche Markierung auf Glasflächen anbringen, beim nächsten Erneuern eine gut lesbare Beschilderung wählen: Solche Gelegenheiten ergeben sich regelmäßig und verursachen kaum Mehrkosten.

    Bei Gebäuden, die vor Inkrafttreten des Gesetzes genehmigt wurden und sich noch im Bau befinden, ist es sinnvoll, die Anpassungen während der Bauphase vorzunehmen statt nach der Abnahme.

    Schritt 5: Den Zeitplan an die Verwaltungsfristen anpassen

    Drei Daten bestimmen die Planung, und zwei davon liegen vor 2032.

    Der Antrag auf Finanzhilfe muss spätestens am 1. Juli 2028 eingereicht werden. Geförderte Arbeiten, Studien, Beratungen und Gutachten müssen spätestens am 1. Juli 2031 abgeschlossen sein. Die Barrierefreiheit selbst muss am 1. Januar 2032 hergestellt sein.

    Praktisch bedeutet das, dass eine Bestandsaufnahme deutlich vor 2028 beginnen sollte, damit Zeit für Kalkulation, Entscheidung und die Einreichung einer vollständigen Akte bleibt. Bei großem Bestand ist eine mehrjährige Planung unverzichtbar, denn allein die Inventarisierung kann mehrere Monate beanspruchen.

    Ebenso einzuplanen sind die Fristen für Anträge auf Ausnahmegenehmigung oder gleichwertige Lösung, da diese vor der Ministerentscheidung dem Beirat für Zugänglichkeit vorgelegt werden.

    Wo es Unterstützung gibt

    In Luxemburg sind mehrere Akteure in diesem Feld tätig.

    Die ADAPTH ist der nationale Fachdienst für Wohnungsanpassung und Barrierefreiheit im Bauwesen. Sie berät und bildet aus.

    Info-Handicap organisiert die verpflichtende Weiterbildung der technischen Barrierefreiheitsprüfer und ist eine Anlaufstelle für allgemeine Fragen.

    Architekten und beratende Ingenieure der OAI sowie zugelassene Ingenieurbüros erstellen Bestandsaufnahmen, Studien und Konformitätsbescheinigungen.

    Das Portal accessibilite-infrastructure.public.lu bündelt die geltenden Vorschriften, Formulare und Online-Verfahren.

    Häufige Fragen

    Muss alles auf einmal bis 2032 erledigt sein?

    Nein. Es besteht keine Pflicht, alles in einem Zug umzusetzen. Ein Mehrjahresplan über mehrere Haushaltsjahre ist oft realistischer, sofern die Konformität zum Stichtag erreicht ist.

    Ist eine Bestandsaufnahme vorgeschrieben?

    Das Gesetz schreibt keine Bestandsaufnahme als solche vor. Es verlangt ein Ergebnis, nämlich Konformität, und eine Prüfung durch einen technischen Barrierefreiheitsprüfer. Ohne dokumentierten Ist-Zustand lassen sich Arbeiten jedoch kaum kalkulieren oder ein Ausnahmeantrag begründen.

    Kann man die Finanzhilfe mehrfach beantragen?

    Die Obergrenze von 24.000 Euro ohne Mehrwertsteuer wird je Ort bemessen. Wer mehrere getrennte Orte betreibt, kann daher mehrere Anträge stellen. Die genauen Modalitäten sind im Verfahren auf MyGuichet.lu beschrieben.

    Was gilt, wenn Arbeiten technisch unmöglich sind?

    Dann kann eine Ausnahmegenehmigung wegen technischer Unmöglichkeit oder unverhältnismäßiger Belastung beantragt werden. Sie muss mit konkreten Angaben begründet werden und unterliegt der Stellungnahme des Beirats für Zugänglichkeit.

  • Staatliche Finanzhilfen für Barrierefreiheit in Luxemburg

    Ein bestehendes Gebäude an das Gesetz vom 7. Januar 2022 anzupassen, kostet Geld. Der Staat hat das berücksichtigt und einen Kapitalzuschuss für Arbeiten zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Orte vorgesehen.

    Diese Hilfe ist an Obergrenzen gebunden und vor allem an Fristen, die früher enden als die Konformitätsfrist von 2032. Das Wichtigste im Überblick.

    Was die Hilfe abdeckt

    Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Kosten ohne Mehrwertsteuer, begrenzt auf 24.000 Euro ohne Mehrwertsteuer je Ort.

    Er beschränkt sich nicht auf die Bauarbeiten selbst. Berücksichtigt werden ebenso Kosten für Studien, Beratung und Gutachten. Das ist ein wichtiger Punkt: Eine von einem Architekten, einem beratenden Ingenieur oder einem Fachbüro erstellte Bestandsaufnahme zur Barrierefreiheit gehört ebenso zur Förderbasis wie eine Rampe oder ein angepasster Sanitärraum.

    Mit anderen Worten: Die vorgelagerte Analysephase, in der ermittelt wird, was zu tun ist und was es kosten wird, ist selbst kofinanziert.

    Wer die Hilfe beantragen kann

    Die Hilfe richtet sich an Personen, denen die Herstellung der Barrierefreiheit eines bestehenden öffentlich zugänglichen Ortes obliegt. Je nach Lage sind dies der Eigentümer, der Betreiber oder der Bauherr.

    Sie zielt auf die Anpassung des Bestands. Neubauten müssen seit dem 1. Juli 2023 die Anforderungen bereits in der Planung erfüllen und unterliegen daher nicht derselben Nachrüstlogik.

    Eine Finanzhilfe ist außerdem für Personen vorgesehen, die Arbeiten im Rahmen einer angemessenen Vorkehrung ausführen, also einer Anpassung, die von einer Person mit schwerer oder besonderer Behinderung verlangt wird, die trotz normgerechter Ausführung keinen Zugang hat.

    Die drei entscheidenden Daten

    An diesem Punkt werden Betreiber am häufigsten überrascht: Die Fristen der Finanzhilfe sind kürzer als die Frist zur Herstellung der Barrierefreiheit.

    1. Juli 2028. Letzter Termin für die Einreichung des Antrags. Danach steht das Instrument nicht mehr zur Verfügung.

    1. Juli 2031. Letzter Termin für den Abschluss der geförderten Arbeiten, Studien, Beratungen und Gutachten.

    1. Januar 2032. Frist für die Herstellung der Barrierefreiheit bestehender öffentlich zugänglicher Orte.

    Es bleiben also weniger als zwei Jahre, um eine Akte einzureichen. Eine Akte setzt jedoch voraus, dass Abweichungen ermittelt, Maßnahmen kalkuliert und ein Arbeitsprogramm festgelegt wurden. Die Bestandsaufnahme sollte daher ohne Verzögerung beginnen.

    Wie der Antrag gestellt wird

    Anträge werden online über MyGuichet.lu eingereicht. Derselbe Kanal dient den weiteren im Gesetz vorgesehenen Verfahren: Antrag auf Ausnahmegenehmigung, Antrag auf gleichwertige Lösung und Antrag auf angemessene Vorkehrung.

    Eine belastbare Akte enthält in der Regel:

    • die genaue Bezeichnung des betroffenen öffentlich zugänglichen Ortes
    • eine Aufstellung der festgestellten Abweichungen
    • die Beschreibung der geplanten Arbeiten, Studien oder Gutachten
    • die zugehörigen Kostenvoranschläge oder Schätzungen
    • die Nachweise zur Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich der Immobilie

    Erläuternde Texte für Privatpersonen sind auf guichet.public.lu im Bereich Bürger veröffentlicht, jene für Unternehmen im Bereich Unternehmen unter dem Thema Städtebau und Umwelt.

    Zusammenspiel mit den anderen Mechanismen

    Die Finanzhilfe ist nur eines der Instrumente des Gesetzes. Sie greift zusammen mit den Flexibilitätsmechanismen, wenn vollständige Konformität nicht erreichbar ist.

    Ist die Herstellung der Barrierefreiheit technisch unmöglich oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung dar, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Begriff der unverhältnismäßigen Belastung wägt die diskriminierende Wirkung der Nichtkonformität einerseits gegen die Kosten der Anpassung andererseits ab. Die Höhe der verfügbaren Förderung gehört selbstverständlich zu den Beurteilungselementen.

    Lässt sich eine Anforderung nicht in der vorgesehenen Form erfüllen, kann eine gleichwertige Lösung vorgeschlagen werden, sofern sie ein vergleichbares Maß an Zugänglichkeit gewährleistet.

    In beiden Fällen wird der Antrag dem Beirat für Zugänglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, anschließend entscheidet der Minister.

    Eine Obergrenze mit Grenzen, aber ein nützliches Signal

    24.000 Euro decken bei einem Nahversorgungsgeschäft einen erheblichen Teil der Arbeiten ab: Zugangsrampe, Verbreiterung einer Tür, angepasster Sanitärraum, kontrastreiche Beschilderung, Markierung von Glasflächen.

    Bei einem großflächigen Betrieb, einem Hotel oder einem kommunalen Gebäudebestand ist die Grenze schnell erreicht. Das Instrument bleibt dann eine Teilunterstützung und keine Finanzierung.

    Zwei Reflexe helfen, das Beste daraus zu machen. Erstens den Anteil für Studien und Gutachten nicht übersehen, der oft vergessen wird, obwohl er förderfähig ist. Zweitens je Ort denken, da die Obergrenze auf dieser Ebene bemessen wird: Wer mehrere getrennte Orte betreibt, kann mehrere Anträge stellen.

    Häufige Fragen

    Deckt die Hilfe die Mehrwertsteuer ab?

    Nein. Die Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sowohl für die Berechnung der 50 Prozent als auch für die Obergrenze von 24.000 Euro.

    Kann die Hilfe nach Abschluss der Arbeiten beantragt werden?

    Der Antrag muss spätestens am 1. Juli 2028 eingereicht und die Arbeiten spätestens am 1. Juli 2031 abgeschlossen sein. Die genauen Abfolgebedingungen sind im Verfahren auf MyGuichet.lu beschrieben. Es empfiehlt sich, diese Bedingungen zu prüfen, bevor Ausgaben getätigt werden.

    Ist die Bestandsaufnahme wirklich förderfähig?

    Ja. Die Förderbasis umfasst Kosten für Arbeiten, Studien, Beratung und Gutachten. Eine von einer Fachperson erstellte Bestandsaufnahme fällt in diese Kategorie.

    Sind bestehende Mehrfamilienhäuser förderfähig?

    Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit. Empfängt dort jedoch ein Freiberufler Publikum, fällt dieser Bereich unter die öffentlich zugänglichen Orte und folgt deren Regelung.

    Wo kann man Fragen zu einer Akte stellen?

    Das Portal accessibilite-infrastructure.public.lu bündelt Vorschriften und Verfahren. Das für die Politik für Menschen mit Behinderung zuständige Ministerium verfügt über eine eigene Kontaktadresse für Fragen zur Barrierefreiheit.

  • Barrierefreiheitsgesetz 2022: Pflichten in Luxemburg

    Seit dem 1. Juli 2023 müssen ein Restaurant, eine Arztpraxis, eine Bankfiliale oder eine Bushaltestelle in Luxemburg klar definierte Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Das Gesetz vom 7. Januar 2022 hat den Geltungsbereich der früheren Regelung von 2001 erheblich erweitert, die im Wesentlichen nur öffentliche Gebäude betraf.

    Viele Betreiber wissen, dass es dieses Gesetz gibt. Deutlich weniger wissen, was konkret von ihnen verlangt wird und bis wann. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Pflichten, Fristen und Kontrollmechanismen.

    Ein neuer Denkansatz: Design für alle

    Das Gesetz beruht auf dem Prinzip des Designs für alle. Der Gedanke dahinter ist einfach: Statt einen Ort nachträglich anzupassen, der für einen Standardnutzer geplant wurde, wird er von Anfang an so gestaltet, dass ihn möglichst viele Menschen nutzen können.

    Dieser Perspektivwechsel ist entscheidend. Es geht nicht mehr darum, eine Person als durch ihre Behinderung eingeschränkt zu betrachten, sondern anzuerkennen, dass die gebaute Umwelt das Hindernis erzeugt. Eine Stufe von fünfzehn Zentimetern am Ladeneingang ist nur deshalb ein Problem, weil niemand eine Rampe vorgesehen hat.

    Betroffen sind mehr Menschen, als man zunächst annimmt. Zu Rollstuhlfahrern, blinden, sehbehinderten, gehörlosen und schwerhörigen Menschen kommen ältere Personen, Eltern mit Kinderwagen, vorübergehend verletzte Menschen sowie Personen mit Lese- und Verständnisschwierigkeiten.

    Welche Orte sind betroffen?

    Das Gesetz von 2001 erfasste nur öffentlich zugängliche Orte der öffentlichen Hand. Das Gesetz von 2022 gilt nun für alle kollektiv genutzten Orte, ob öffentlich oder privat.

    Dazu zählen unter anderem:

    • Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken
    • Hotels, Restaurants und Cafés
    • Banken, Geschäfte und Einkaufszentren
    • Schulen, Bibliotheken, Kinos und Kultstätten
    • Bahnhöfe, Bushaltestellen und öffentliche Parkplätze
    • öffentliche Parks und Spielplätze
    • Gebäude, in denen Freiberufler ihre Kundschaft empfangen

    Die Anforderungen gelten ebenso für öffentliche Straßen, also für Fahrbahnen, Gehwege und Radwege, sofern es sich um Neubauten oder umfassende Umbauarbeiten handelt.

    Bei Mehrfamilienhäusern erfasst das Gesetz Neubauten und die Schaffung durch Umnutzung. Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mindestens fünf Einheiten, davon mindestens drei zu Wohnzwecken, verteilt auf mindestens drei Ebenen und durch Gemeinschaftsflächen verbunden. Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit.

    Die Grenze des Begriffs „öffentlich zugänglich“

    Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der Räume. In einer Bäckerei ist der Verkaufsraum betroffen, der Backraum dahinter nicht. Eine Logistikhalle, die nur Beschäftigte betreten, fällt nicht unter das Gesetz.

    Der Fall des Freiberuflers, der zu Hause arbeitet, ist gesondert geregelt. Ist er alleiniger Eigentümer des Ortes, muss er ihn barrierefrei gestalten. Befindet er sich in einer Eigentümergemeinschaft, muss er die Kosten schätzen lassen, den Vorschlag der Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorlegen und bei Ablehnung das Protokoll an den zuständigen Minister für die Politik für Menschen mit Behinderung übermitteln.

    Die wichtigsten Fristen

    Drei Daten strukturieren die Anwendung des Gesetzes.

    1. Juli 2023. Inkrafttreten. Jeder Neubau eines öffentlich zugänglichen Ortes, jede Schaffung durch Umnutzung und jeder umfassende Umbau einer öffentlichen Straße müssen die Anforderungen erfüllen.

    1. Januar 2032. Frist für die Herstellung der Barrierefreiheit bestehender öffentlich zugänglicher Orte. Der Übergangszeitraum wirkt großzügig, doch für einen umfangreichen Gebäudebestand, eine Gemeinde oder eine Ladenkette vergeht die Zeit schneller als gedacht.

    1. Juli 2028. Frist für die Beantragung staatlicher Finanzhilfen. Geförderte Arbeiten, Studien und Gutachten müssen spätestens am 1. Juli 2031 abgeschlossen sein.

    Wie wird die Einhaltung geprüft?

    Das Gesetz hat eine doppelte Kontrolle eingeführt, vor und nach den Arbeiten, die technischen Barrierefreiheitsprüfern übertragen ist.

    Die Prüfung der Baupläne erfolgt im Vorfeld für Arbeiten, die eine Baugenehmigung erfordern. Seit dem 1. Juli 2023 muss dem Genehmigungsantrag eine Konformitätsbescheinigung der Baupläne beiliegen. Die Prüfung der Bauarbeiten folgt anschließend, unabhängig davon, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich war.

    Die Bescheinigungen werden von OAI-Architekten oder beratenden Ingenieuren, von zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, von Beamten der Verwaltung für öffentliche Bauten oder von Gemeindebeamten ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt über die Plattform MyGuichet.

    Das Gesetz hat außerdem einen Beirat für Zugänglichkeit geschaffen, der zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung, gleichwertige Lösung und angemessene Vorkehrung Stellung nimmt.

    Welche Sanktionen drohen?

    Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen vor, was gegenüber der Regelung von 2001 neu ist.

    Bei natürlichen Personen kann die Geldstrafe zwischen 251 und 250.000 Euro liegen, zusätzlich ist eine Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zwei Monaten möglich. Bei juristischen Personen kann neben einer Geldstrafe die Schließung des Ortes angeordnet werden.

    Die Sanktionen richten sich gegen die für die Arbeiten verantwortlichen Personen, also diejenigen, denen die Herstellung der Barrierefreiheit obliegt. Je nach Situation sind dies der Eigentümer, der Betreiber oder der Bauherr.

    Die im Gesetz vorgesehenen Spielräume

    Das Gesetz verkennt nicht, dass manche Anpassungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig sind. Dafür bestehen drei Mechanismen.

    Die Ausnahmegenehmigung kann für einen bestehenden Ort erteilt werden, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit technisch unmöglich ist oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, ebenso für denkmalgeschützte Stätten und Bauten.

    Die gleichwertige Lösung erlaubt dem Betreiber, eine andere Antwort als die in der Verordnung vorgesehene vorzuschlagen, sofern sie ein vergleichbares Maß an Zugänglichkeit gewährleistet.

    Die angemessene Vorkehrung betrifft die individuelle Lage einer Person, die aufgrund einer schweren oder besonderen Behinderung keinen Zugang zu einem Ort hat, obwohl dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

    Alle drei Anträge werden auf MyGuichet.lu eingereicht und dem Beirat für Zugänglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, bevor der Minister entscheidet.

    Wie fängt man an?

    Wer einen bestehenden öffentlich zugänglichen Ort betreibt, geht in drei Schritten vor.

    Zunächst steht eine Bestandsaufnahme an. Es gilt, den Abstand zwischen dem Gebäude und den Anforderungen der großherzoglichen Verordnungen vom 8. Februar 2023 zu ermitteln. Diese Arbeit ist technisch: Es geht um Durchgangsbreiten, Handlaufhöhen, Rampenneigungen und Bewegungsflächen.

    Prüfen Sie anschließend Alternativen, bevor Sie umfangreiche Arbeiten kalkulieren. Eine Umorganisation der Nutzungen erspart mitunter teure Einbauten. Einen Besprechungsraum mit Publikumsverkehr ins Erdgeschoss zu verlegen, kostet weniger als ein Aufzug.

    Planen Sie schließlich Ihren Förderantrag rechtzeitig. Der Zuschuss deckt 50 Prozent der Kosten ohne Mehrwertsteuer bis zu 24.000 Euro, doch das Antragsfenster schließt am 1. Juli 2028.

    Häufige Fragen

    Mein Geschäft besteht seit zwanzig Jahren. Bin ich betroffen?

    Ja. Die zentrale Neuerung des Gesetzes von 2022 ist gerade die Ausweitung auf bestehende öffentlich zugängliche Orte, ob öffentlich oder privat. Die Herstellung der Barrierefreiheit muss spätestens bis zum 1. Januar 2032 erfolgen.

    Kann ein denkmalgeschütztes Gebäude befreit werden?

    Für geschützte Stätten und Bauten kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Sie wird nicht automatisch erteilt und der Denkmalschutz muss nachgewiesen sein. Eine geschützte Fassade bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch das Gebäudeinnere geschützt ist.

    Braucht man eine Bescheinigung auch ohne Baugenehmigung?

    Die Konformitätsprüfung der Bauarbeiten gilt unabhängig davon, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich war. Nur die Prüfung der Baupläne ist an das Genehmigungsverfahren gebunden.

    Müssen bestehende Wohnanlagen angepasst werden?

    Nein. Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit. Empfängt dort jedoch ein Freiberufler Publikum, fällt dieser Bereich unter die öffentlich zugänglichen Orte.