Seit dem 1. Juli 2023 müssen ein Restaurant, eine Arztpraxis, eine Bankfiliale oder eine Bushaltestelle in Luxemburg klar definierte Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllen. Das Gesetz vom 7. Januar 2022 hat den Geltungsbereich der früheren Regelung von 2001 erheblich erweitert, die im Wesentlichen nur öffentliche Gebäude betraf.
Viele Betreiber wissen, dass es dieses Gesetz gibt. Deutlich weniger wissen, was konkret von ihnen verlangt wird und bis wann. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über Pflichten, Fristen und Kontrollmechanismen.
Ein neuer Denkansatz: Design für alle
Das Gesetz beruht auf dem Prinzip des Designs für alle. Der Gedanke dahinter ist einfach: Statt einen Ort nachträglich anzupassen, der für einen Standardnutzer geplant wurde, wird er von Anfang an so gestaltet, dass ihn möglichst viele Menschen nutzen können.
Dieser Perspektivwechsel ist entscheidend. Es geht nicht mehr darum, eine Person als durch ihre Behinderung eingeschränkt zu betrachten, sondern anzuerkennen, dass die gebaute Umwelt das Hindernis erzeugt. Eine Stufe von fünfzehn Zentimetern am Ladeneingang ist nur deshalb ein Problem, weil niemand eine Rampe vorgesehen hat.
Betroffen sind mehr Menschen, als man zunächst annimmt. Zu Rollstuhlfahrern, blinden, sehbehinderten, gehörlosen und schwerhörigen Menschen kommen ältere Personen, Eltern mit Kinderwagen, vorübergehend verletzte Menschen sowie Personen mit Lese- und Verständnisschwierigkeiten.
Welche Orte sind betroffen?
Das Gesetz von 2001 erfasste nur öffentlich zugängliche Orte der öffentlichen Hand. Das Gesetz von 2022 gilt nun für alle kollektiv genutzten Orte, ob öffentlich oder privat.
Dazu zählen unter anderem:
- Krankenhäuser, Arztpraxen und Apotheken
- Hotels, Restaurants und Cafés
- Banken, Geschäfte und Einkaufszentren
- Schulen, Bibliotheken, Kinos und Kultstätten
- Bahnhöfe, Bushaltestellen und öffentliche Parkplätze
- öffentliche Parks und Spielplätze
- Gebäude, in denen Freiberufler ihre Kundschaft empfangen
Die Anforderungen gelten ebenso für öffentliche Straßen, also für Fahrbahnen, Gehwege und Radwege, sofern es sich um Neubauten oder umfassende Umbauarbeiten handelt.
Bei Mehrfamilienhäusern erfasst das Gesetz Neubauten und die Schaffung durch Umnutzung. Ein Mehrfamilienhaus ist ein Gebäude mit mindestens fünf Einheiten, davon mindestens drei zu Wohnzwecken, verteilt auf mindestens drei Ebenen und durch Gemeinschaftsflächen verbunden. Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit.
Die Grenze des Begriffs „öffentlich zugänglich“
Maßgeblich ist die tatsächliche Nutzung der Räume. In einer Bäckerei ist der Verkaufsraum betroffen, der Backraum dahinter nicht. Eine Logistikhalle, die nur Beschäftigte betreten, fällt nicht unter das Gesetz.
Der Fall des Freiberuflers, der zu Hause arbeitet, ist gesondert geregelt. Ist er alleiniger Eigentümer des Ortes, muss er ihn barrierefrei gestalten. Befindet er sich in einer Eigentümergemeinschaft, muss er die Kosten schätzen lassen, den Vorschlag der Eigentümerversammlung zur Abstimmung vorlegen und bei Ablehnung das Protokoll an den zuständigen Minister für die Politik für Menschen mit Behinderung übermitteln.
Die wichtigsten Fristen
Drei Daten strukturieren die Anwendung des Gesetzes.
1. Juli 2023. Inkrafttreten. Jeder Neubau eines öffentlich zugänglichen Ortes, jede Schaffung durch Umnutzung und jeder umfassende Umbau einer öffentlichen Straße müssen die Anforderungen erfüllen.
1. Januar 2032. Frist für die Herstellung der Barrierefreiheit bestehender öffentlich zugänglicher Orte. Der Übergangszeitraum wirkt großzügig, doch für einen umfangreichen Gebäudebestand, eine Gemeinde oder eine Ladenkette vergeht die Zeit schneller als gedacht.
1. Juli 2028. Frist für die Beantragung staatlicher Finanzhilfen. Geförderte Arbeiten, Studien und Gutachten müssen spätestens am 1. Juli 2031 abgeschlossen sein.
Wie wird die Einhaltung geprüft?
Das Gesetz hat eine doppelte Kontrolle eingeführt, vor und nach den Arbeiten, die technischen Barrierefreiheitsprüfern übertragen ist.
Die Prüfung der Baupläne erfolgt im Vorfeld für Arbeiten, die eine Baugenehmigung erfordern. Seit dem 1. Juli 2023 muss dem Genehmigungsantrag eine Konformitätsbescheinigung der Baupläne beiliegen. Die Prüfung der Bauarbeiten folgt anschließend, unabhängig davon, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich war.
Die Bescheinigungen werden von OAI-Architekten oder beratenden Ingenieuren, von zugelassenen natürlichen oder juristischen Personen, von Beamten der Verwaltung für öffentliche Bauten oder von Gemeindebeamten ausgestellt. Die Ausstellung erfolgt über die Plattform MyGuichet.
Das Gesetz hat außerdem einen Beirat für Zugänglichkeit geschaffen, der zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung, gleichwertige Lösung und angemessene Vorkehrung Stellung nimmt.
Welche Sanktionen drohen?
Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen vor, was gegenüber der Regelung von 2001 neu ist.
Bei natürlichen Personen kann die Geldstrafe zwischen 251 und 250.000 Euro liegen, zusätzlich ist eine Freiheitsstrafe von acht Tagen bis zwei Monaten möglich. Bei juristischen Personen kann neben einer Geldstrafe die Schließung des Ortes angeordnet werden.
Die Sanktionen richten sich gegen die für die Arbeiten verantwortlichen Personen, also diejenigen, denen die Herstellung der Barrierefreiheit obliegt. Je nach Situation sind dies der Eigentümer, der Betreiber oder der Bauherr.
Die im Gesetz vorgesehenen Spielräume
Das Gesetz verkennt nicht, dass manche Anpassungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvernünftig sind. Dafür bestehen drei Mechanismen.
Die Ausnahmegenehmigung kann für einen bestehenden Ort erteilt werden, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit technisch unmöglich ist oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellt, ebenso für denkmalgeschützte Stätten und Bauten.
Die gleichwertige Lösung erlaubt dem Betreiber, eine andere Antwort als die in der Verordnung vorgesehene vorzuschlagen, sofern sie ein vergleichbares Maß an Zugänglichkeit gewährleistet.
Die angemessene Vorkehrung betrifft die individuelle Lage einer Person, die aufgrund einer schweren oder besonderen Behinderung keinen Zugang zu einem Ort hat, obwohl dieser den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Alle drei Anträge werden auf MyGuichet.lu eingereicht und dem Beirat für Zugänglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, bevor der Minister entscheidet.
Wie fängt man an?
Wer einen bestehenden öffentlich zugänglichen Ort betreibt, geht in drei Schritten vor.
Zunächst steht eine Bestandsaufnahme an. Es gilt, den Abstand zwischen dem Gebäude und den Anforderungen der großherzoglichen Verordnungen vom 8. Februar 2023 zu ermitteln. Diese Arbeit ist technisch: Es geht um Durchgangsbreiten, Handlaufhöhen, Rampenneigungen und Bewegungsflächen.
Prüfen Sie anschließend Alternativen, bevor Sie umfangreiche Arbeiten kalkulieren. Eine Umorganisation der Nutzungen erspart mitunter teure Einbauten. Einen Besprechungsraum mit Publikumsverkehr ins Erdgeschoss zu verlegen, kostet weniger als ein Aufzug.
Planen Sie schließlich Ihren Förderantrag rechtzeitig. Der Zuschuss deckt 50 Prozent der Kosten ohne Mehrwertsteuer bis zu 24.000 Euro, doch das Antragsfenster schließt am 1. Juli 2028.
Häufige Fragen
Mein Geschäft besteht seit zwanzig Jahren. Bin ich betroffen?
Ja. Die zentrale Neuerung des Gesetzes von 2022 ist gerade die Ausweitung auf bestehende öffentlich zugängliche Orte, ob öffentlich oder privat. Die Herstellung der Barrierefreiheit muss spätestens bis zum 1. Januar 2032 erfolgen.
Kann ein denkmalgeschütztes Gebäude befreit werden?
Für geschützte Stätten und Bauten kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Sie wird nicht automatisch erteilt und der Denkmalschutz muss nachgewiesen sein. Eine geschützte Fassade bedeutet nicht zwangsläufig, dass auch das Gebäudeinnere geschützt ist.
Braucht man eine Bescheinigung auch ohne Baugenehmigung?
Die Konformitätsprüfung der Bauarbeiten gilt unabhängig davon, ob eine vorherige Genehmigung erforderlich war. Nur die Prüfung der Baupläne ist an das Genehmigungsverfahren gebunden.
Müssen bestehende Wohnanlagen angepasst werden?
Nein. Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit. Empfängt dort jedoch ein Freiberufler Publikum, fällt dieser Bereich unter die öffentlich zugänglichen Orte.
Quellen
- Gesetz vom 7. Januar 2022 über die Zugänglichkeit für alle von öffentlich zugänglichen Orten, öffentlichen Straßen und Mehrfamilienhäusern – Legilux
- Großherzogliche Verordnung vom 8. Februar 2023 über die Zugänglichkeit öffentlich zugänglicher Orte und öffentlicher Straßen – Legilux
- Großherzogliche Verordnung vom 8. Februar 2023 über die Zugänglichkeit von Mehrfamilienhäusern – Legilux
- Großherzogliche Verordnung vom 8. Februar 2023 über Organisation und Arbeitsweise des Beirats für Zugänglichkeit – Legilux
- Gesetzgebung – Portal für Barrierefreiheit der Infrastruktur
- Inkrafttreten des neuen Gesetzes zur Zugänglichkeit öffentlicher Orte – Infogreen
- Zur Barrierefreiheit von Gebäuden – LSC360, Interview in Lëtzebuerger Gemengen