L'accessibilité au Luxembourg

Ausnahmen, gleichwertige Lösungen und Vorkehrungen

Das Gesetz vom 7. Januar 2022 stellt genaue Anforderungen an die Barrierefreiheit. Es sieht zugleich drei Mechanismen vor, die ein Abweichen oder eine Ergänzung erlauben: die Ausnahmegenehmigung, die gleichwertige Lösung und die angemessene Vorkehrung.

Diese drei Begriffe werden häufig verwechselt. Sie betreffen jedoch sehr unterschiedliche Situationen, werden nicht von denselben Personen beantragt und führen nicht zum selben Ergebnis. Dieser Beitrag grenzt sie klar voneinander ab.

Überblick

Die Ausnahmegenehmigung befreit von einer Anforderung, wenn die Herstellung der Barrierefreiheit unmöglich oder unvernünftig ist. Sie wird vom Verantwortlichen der Arbeiten beantragt und führt zu einer Befreiung.

Die gleichwertige Lösung ersetzt eine Anforderung durch eine andere Antwort mit vergleichbarer Wirkung. Sie wird vom Verantwortlichen der Arbeiten beantragt und führt zu einer akzeptierten Alternative.

Die angemessene Vorkehrung ergänzt eine Anpassung für eine bestimmte Person an einem bereits normgerechten Ort. Sie wird von der betroffenen Person beantragt und führt zu einer individuellen Anpassung.

Alle drei Anträge werden auf MyGuichet.lu eingereicht, dem Beirat für Zugänglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt und anschließend vom Minister entschieden, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt.

Die Ausnahmegenehmigung: wenn Konformität nicht erreichbar ist

Die Ausnahmegenehmigung betrifft bestehende öffentlich zugängliche Orte. Sie stützt sich auf drei Gründe.

Technische Unmöglichkeit

Manche Bausubstanz lässt Konformität nicht zu. Ein Treppenhaus, das zu schmal für eine Aufzugsanlage ist, eine tragende Konstruktion, die das Verbreitern einer Öffnung verbietet, ein Höhenunterschied, den keine normgerechte Rampe auf der verfügbaren Fläche überwinden kann.

Die Unmöglichkeit muss nachgewiesen und nicht bloß behauptet werden. Dafür dient die technische Untersuchung, die der Akte beiliegt.

Unverhältnismäßige Belastung

Dieser Grund wägt zwei Elemente gegeneinander ab: einerseits die diskriminierende Wirkung der Nichtkonformität, andererseits die Kosten der Anpassung.

Die Abwägung ist nicht rein rechnerisch. Derselbe Betrag wiegt für eine Stadtteilbäckerei anders als für eine landesweite Kette. Umgekehrt wiegt ein Hindernis, das den Zugang zu einer wesentlichen Leistung vollständig verhindert, schwerer als eine Abweichung im Komfortbereich.

Die staatliche Finanzhilfe, die 50 Prozent der Kosten ohne Mehrwertsteuer bis 24.000 Euro deckt, fließt in diese Beurteilung ein.

Denkmalschutz

Für Stätten und Bauten, die nach dem geänderten Gesetz vom 18. Juli 1983 über die Erhaltung und den Schutz nationaler Stätten und Denkmäler geschützt sind, kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Die Reichweite dieses Grundes sollte nicht überschätzt werden. Der Schutz betrifft mitunter nur die Fassade, womit die Frage der inneren Zugänglichkeit offen bleibt. Es ist daher genau zu klären, was geschützt ist, bevor eine Akte darauf gestützt wird.

Die gleichwertige Lösung: das Ziel auf anderem Weg erreichen

Die Verordnung beschreibt Mittel: Breiten, Neigungen, Höhen, Ausstattungen. Die gleichwertige Lösung erlaubt es, ein anderes Mittel vorzuschlagen, um dasselbe Ergebnis zu erreichen.

Der Betreiber bleibt verpflichtet, die Zugänglichkeit des Ortes zu gewährleisten. Er schlägt lediglich eine andere Antwort vor als die in den Texten vorgesehene.

Einige mögliche Ansätze:

  • Nutzungen so umorganisieren, dass publikumsbezogene Funktionen im Erdgeschoss liegen, statt eine Aufzugsanlage einzubauen
  • eine Rufeinrichtung vorsehen, über die eine Mitarbeiterin die Kundschaft an einem zugänglichen Punkt bedient
  • Produkte an Kundinnen und Kunden ausliefern, die die Verkaufsstelle nicht erreichen können
  • einen Schalter oder Tresen versetzen, statt eine gesamte Halle umzubauen

Der Unterschied zur Ausnahmegenehmigung ist deutlich. Die Ausnahmegenehmigung hebt die Pflicht auf. Die gleichwertige Lösung erhält sie und ändert die Art ihrer Erfüllung. Eine gut aufgebaute Akte belegt, inwiefern die vorgeschlagene Antwort für die betroffenen Personen eine vergleichbare Wirkung erzielt.

Die angemessene Vorkehrung: Antwort auf eine individuelle Lage

Der dritte Mechanismus wechselt die Perspektive. Er richtet sich nicht an den Verantwortlichen der Arbeiten, sondern an die Person mit Behinderung.

Artikel 6 des Gesetzes betrifft den Fall einer Person mit besonders schwerer oder spezifischer Behinderung, die keinen Zugang zu einem öffentlich zugänglichen Ort findet, obwohl dieser die Anforderungen an die Barrierefreiheit erfüllt.

Das vom Ministerium gewählte Beispiel ist anschaulich. Eine Tür kann so gestaltet sein, dass sie im Stehen wie im Sitzen bedient werden kann, mit einem Griff in angepasster Höhe. Eine Person, die ihre Arme nicht bewegen kann, bleibt dennoch ausgeschlossen. Die verlangte Vorkehrung wäre hier etwa eine automatische Tür.

Wie der Antrag abläuft

Die Person hat zwei Wege.

Sie kann sich zunächst direkt an den Verantwortlichen des Ortes wenden, ihren Bedarf erläutern und eine Anpassung vereinbaren. Das ist der schnellste und häufigste Weg.

Lehnt der Verantwortliche ab oder antwortet er nicht, kann die Person einen Antrag an den Minister richten. Die Akte wird geprüft und der Beirat für Zugänglichkeit gibt vor der Entscheidung eine Stellungnahme ab.

Der Maßstab der Angemessenheit

Die Vorkehrung muss verhältnismäßig bleiben. Ein Verlangen, das einem sehr kleinen Geschäft eine unerschwingliche Ausgabe auferlegt, ist im Sinne des Textes nicht angemessen.

Eine unbegründete Verweigerung einer angemessenen Vorkehrung stellt dagegen eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar, die nach den Artikeln 454 ff. des Strafgesetzbuchs geahndet wird.

Der Person, die Arbeiten für eine angemessene Vorkehrung ausführt, kann eine Finanzhilfe gewährt werden.

Welcher Weg passt?

Drei Fragen helfen bei der Orientierung.

Entspricht der Ort bereits den Anforderungen? Wenn ja und eine Person bleibt dennoch ausgeschlossen, führt der Weg über die angemessene Vorkehrung.

Ist der Ort nicht normgerecht: Gibt es ein anderes Mittel, dasselbe Ergebnis an Zugänglichkeit zu erreichen? Wenn ja, handelt es sich um eine gleichwertige Lösung.

Gibt es kein Mittel, das Ergebnis zu erreichen, sei es aus technischen Gründen, wegen unverhältnismäßiger Kosten oder wegen Denkmalschutzes, führt der Weg über die Ausnahmegenehmigung.

In allen Fällen wiegt eine dokumentierte Akte schwerer als eine Behauptung. Technische Aufnahme, Kalkulation, Kostenvoranschläge, Stellungnahme eines technischen Barrierefreiheitsprüfers oder eines Fachbüros: Auf dieser Grundlage kann der Beirat sich äußern.

Häufige Fragen

Gilt eine Ausnahmegenehmigung dauerhaft?

Sie wird für eine bestimmte Sachlage erteilt. Eine wesentliche Änderung des Gebäudes, seiner Nutzung oder der verfügbaren technischen Lösungen kann die Bewertung verändern.

Lassen sich Ausnahmegenehmigung und gleichwertige Lösung kombinieren?

Beide Mechanismen beziehen sich auf unterschiedliche Anforderungen. Ein und dasselbe Gebäude kann daher in einem Punkt unter eine Ausnahmegenehmigung und in einem anderen unter eine gleichwertige Lösung fallen.

Wer sitzt im Beirat für Zugänglichkeit?

Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise sind in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2023 festgelegt. Der Beirat gibt Stellungnahmen zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung, gleichwertige Lösung und angemessene Vorkehrung ab.

Darf der Verantwortliche eine angemessene Vorkehrung ablehnen?

Eine Ablehnung muss mit der Unangemessenheit des Verlangens begründet werden. Eine unbegründete Ablehnung stellt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar.

Sind diese Anträge kostenpflichtig?

Die Verfahren werden auf MyGuichet.lu eingereicht. Die genauen Bedingungen jedes Verfahrens sind auf dem Portal für Barrierefreiheit der Infrastruktur veröffentlicht.

Commentaires

Laisser un commentaire