Barrierefreiheit in Luxembourg

Ausnahmen, gleichwertige Lösungen und Vorkehrungen

Das Gesetz vom 7. Januar 2022 legt klare Anforderungen an die Barrierefreiheit fest. Gleichzeitig sieht es drei Mechanismen vor, die eine Anpassung der Anwendung dieser Anforderungen ermöglichen: die Ausnahmegenehmigung, die gleichwertige Lösung und die angemessene Vorkehrung.

Diese drei Begriffe werden häufig verwechselt. Sie betreffen jedoch unterschiedliche Situationen, richten sich an unterschiedliche Antragsteller und führen jeweils zu einem anderen Ergebnis. Der folgende Beitrag zeigt die wesentlichen Unterschiede auf.

Überblick

Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht es, auf eine bestimmte Anforderung zu verzichten, wenn ihre Umsetzung technisch unmöglich oder unverhältnismäßig belastend wäre. Der Antrag wird vom Verantwortlichen der Arbeiten gestellt und kann zu einer Befreiung für den betreffenden Punkt führen.

Die gleichwertige Lösung ersetzt eine vorgeschriebene Maßnahme durch eine andere Lösung, die eine vergleichbare Wirkung für die Zugänglichkeit erzielt. Auch diesen Antrag stellt der Verantwortliche der Arbeiten.

Die angemessene Vorkehrung betrifft hingegen eine konkrete Person mit Behinderung, die trotz eines barrierefreien Ortes auf eine individuelle Anpassung angewiesen ist. Die betroffene Person stellt den Antrag und erhält gegebenenfalls eine persönliche Lösung.

Alle drei Verfahren werden über MyGuichet.lu eingereicht. Anschließend prüft der Beirat für Zugänglichkeit die Anträge und gibt eine Stellungnahme ab. Die endgültige Entscheidung trifft der Minister, in dessen Zuständigkeitsbereich die Politik für Menschen mit Behinderung fällt.

Die Ausnahmegenehmigung: wenn Konformität nicht erreichbar ist

Die Ausnahmegenehmigung betrifft bestehende öffentlich zugängliche Orte. Sie kann sich auf drei Gründe stützen: technische Unmöglichkeit, unverhältnismäßige Belastung oder Schutz aufgrund denkmalrechtlicher Vorgaben.

Technische Unmöglichkeit

Bestimmte bauliche Gegebenheiten verhindern eine vollständige Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen. Beispielsweise kann ein Treppenhaus zu schmal sein, um eine Aufzugsanlage aufzunehmen. Ebenso kann eine tragende Struktur das Verbreitern einer Öffnung verhindern oder die verfügbare Fläche den Bau einer normgerechten Rampe unmöglich machen.

Die technische Unmöglichkeit muss nachgewiesen werden. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus. Deshalb muss die dem Antrag beigefügte technische Untersuchung die vorhandenen Hindernisse und die geprüften Lösungen nachvollziehbar darstellen.

Unverhältnismäßige Belastung

Bei diesem Grund werden zwei Aspekte miteinander abgewogen: Einerseits die Auswirkungen, die eine fehlende Barrierefreiheit auf die betroffenen Personen hat, andererseits die Kosten und der Aufwand der erforderlichen Anpassungen.

Die Bewertung erfolgt nicht ausschließlich anhand der finanziellen Kosten. Eine bestimmte Investition kann für eine kleine Bäckerei eine wesentlich größere Belastung darstellen als für ein großes Unternehmen. Gleichzeitig spielt die Bedeutung des Hindernisses eine Rolle: Eine Zugangsbeschränkung zu einer wesentlichen Dienstleistung wiegt schwerer als eine Einschränkung, die lediglich den Komfort betrifft.

Auch bestehende staatliche Fördermöglichkeiten fließen in die Bewertung ein. Die finanzielle Unterstützung des Staates kann 50 % der Kosten ohne Mehrwertsteuer bis zu einem Höchstbetrag von 24.000 Euro abdecken.

Denkmalschutz

Für Gebäude und Stätten, die nach dem geänderten Gesetz vom 18. Juli 1983 über die Erhaltung und den Schutz nationaler Stätten und Denkmäler geschützt sind, kann ebenfalls eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

Allerdings muss dieser Grund sorgfältig geprüft werden. Der Denkmalschutz betrifft manchmal nur bestimmte Bestandteile eines Gebäudes, beispielsweise die Fassade. Dadurch bleiben Fragen zur inneren Zugänglichkeit weiterhin offen.

Vor einer entsprechenden Begründung muss daher genau festgestellt werden, welche Elemente geschützt sind und welchen konkreten Einfluss dieser Schutz auf die geplanten Anpassungen hat.

Die gleichwertige Lösung: das Ziel auf anderem Weg erreichen

Die Vorschriften zur Barrierefreiheit legen häufig konkrete technische Mittel fest, beispielsweise Mindestbreiten, Neigungen, Höhen oder bestimmte Einrichtungen. Eine gleichwertige Lösung ermöglicht jedoch einen anderen Ansatz, wenn dieser denselben Zweck erfüllt.

Der Verantwortliche des Ortes bleibt weiterhin verpflichtet, die Zugänglichkeit sicherzustellen. Er ersetzt die vorgeschriebene Maßnahme nicht durch eine weniger wirksame Lösung, sondern schlägt eine andere Vorgehensweise vor, die eine vergleichbare Wirkung erzielt.

Mögliche Ansätze können sein:

  • Nutzungen so umorganisieren, dass publikumsbezogene Funktionen im Erdgeschoss liegen, statt eine Aufzugsanlage einzubauen
  • eine Rufeinrichtung vorsehen, über die eine Mitarbeiterin die Kundschaft an einem zugänglichen Punkt bedient
  • Produkte an Kundinnen und Kunden ausliefern, die die Verkaufsstelle nicht erreichen können
  • einen Schalter oder Tresen versetzen, statt eine gesamte Halle umzubauen

Der Unterschied zur Ausnahmegenehmigung ist wesentlich. Eine Ausnahmegenehmigung hebt eine bestimmte Verpflichtung auf. Die gleichwertige Lösung hält dagegen am Ziel der Barrierefreiheit fest und verändert lediglich die Art und Weise, wie dieses Ziel erreicht wird.

Ein überzeugender Antrag muss deshalb zeigen, warum die vorgeschlagene Lösung für die betroffenen Personen eine vergleichbare Wirkung erzielt. Eine Beschreibung der konkreten Maßnahmen und ihrer Auswirkungen ist dabei entscheidend.

Die angemessene Vorkehrung: Antwort auf eine individuelle Lage

Die angemessene Vorkehrung verfolgt einen anderen Ansatz. Sie richtet sich nicht an den Verantwortlichen der Arbeiten, sondern an eine Person mit Behinderung, die trotz bestehender Barrierefreiheit auf ein zusätzliches Bedürfnis stößt.

Artikel 6 des Gesetzes betrifft insbesondere Situationen, in denen eine Person aufgrund einer besonders schweren oder spezifischen Behinderung keinen Zugang zu einem öffentlich zugänglichen Ort erhält, obwohl dieser die geltenden Anforderungen erfüllt.

Das vom Ministerium angeführte Beispiel verdeutlicht diesen Unterschied. Eine Tür kann so gestaltet sein, dass sie sowohl im Stehen als auch im Sitzen genutzt werden kann und über einen Griff in geeigneter Höhe verfügt. Eine Person, die ihre Arme nicht bewegen kann, bleibt trotzdem daran gehindert, die Tür zu öffnen. Eine automatische Tür könnte in diesem Fall eine angemessene Vorkehrung darstellen.

Ablauf des Verfahrens

Die betroffene Person verfügt über zwei Möglichkeiten.

Zunächst kann sie sich direkt an den Verantwortlichen des Ortes wenden, ihre Situation erklären und gemeinsam eine passende Anpassung suchen. Diese Lösung ermöglicht häufig eine schnelle und unkomplizierte Einigung.

Falls der Verantwortliche die Anpassung ablehnt oder nicht reagiert, kann die Person einen Antrag beim zuständigen Minister stellen. Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen, und der Beirat für Zugänglichkeit gibt vor der Entscheidung eine Stellungnahme ab.

Der Maßstab der Angemessenheit

Die verlangte Anpassung muss verhältnismäßig bleiben. Eine Maßnahme, die einem sehr kleinen Unternehmen eine nicht tragbare finanzielle Belastung auferlegt, kann als nicht angemessen gelten.

Eine Ablehnung darf jedoch nicht ohne sachliche Begründung erfolgen. Ein unbegründeter Verzicht auf eine angemessene Vorkehrung stellt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar und kann nach den Artikeln 454 ff. des Strafgesetzbuchs geahndet werden.

Für bestimmte Arbeiten im Zusammenhang mit einer angemessenen Vorkehrung kann die betroffene Person eine finanzielle Unterstützung erhalten.

Welcher Weg passt?

Drei Fragen helfen dabei, das passende Verfahren zu bestimmen.

Entspricht der Ort bereits den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen?
Wenn dies der Fall ist, eine Person aufgrund ihrer Behinderung aber weiterhin auf ein Hindernis stößt, kommt eine angemessene Vorkehrung in Betracht.

Ist der Ort nicht vollständig barrierefrei und gibt es eine andere Möglichkeit, dasselbe Ziel zu erreichen?
Dann kann eine gleichwertige Lösung vorgeschlagen werden.

Gibt es keine Möglichkeit, das Ziel der Barrierefreiheit zu erreichen?
Wenn die Ursache in einer technischen Unmöglichkeit, einer unverhältnismäßigen Belastung oder denkmalrechtlichen Einschränkungen liegt, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

In allen Fällen ist eine gut dokumentierte Akte entscheidend. Technische Aufnahmen, Kostenschätzungen, Angebote, Stellungnahmen eines technischen Sachverständigen für Barrierefreiheit oder eines spezialisierten Fachbüros liefern die notwendigen Grundlagen für die Prüfung durch den Beirat für Zugänglichkeit.

Häufige Fragen

Gilt eine Ausnahmegenehmigung dauerhaft?

Sie wird für eine bestimmte Sachlage erteilt. Eine wesentliche Änderung des Gebäudes, seiner Nutzung oder der verfügbaren technischen Lösungen kann die Bewertung verändern.

Lassen sich Ausnahmegenehmigung und gleichwertige Lösung kombinieren?

Beide Mechanismen beziehen sich auf unterschiedliche Anforderungen. Ein und dasselbe Gebäude kann daher in einem Punkt unter eine Ausnahmegenehmigung und in einem anderen unter eine gleichwertige Lösung fallen.

Wer sitzt im Beirat für Zugänglichkeit?

Zusammensetzung, Organisation und Arbeitsweise sind in der großherzoglichen Verordnung vom 8. Februar 2023 festgelegt. Der Beirat gibt Stellungnahmen zu Anträgen auf Ausnahmegenehmigung, gleichwertige Lösung und angemessene Vorkehrung ab.

Darf der Verantwortliche eine angemessene Vorkehrung ablehnen?

Eine Ablehnung muss mit der Unangemessenheit des Verlangens begründet werden. Eine unbegründete Ablehnung stellt eine Diskriminierung aufgrund einer Behinderung dar.

Sind diese Anträge kostenpflichtig?

Die Verfahren werden auf MyGuichet.lu eingereicht. Die genauen Bedingungen jedes Verfahrens sind auf dem Portal für Barrierefreiheit der Infrastruktur veröffentlicht.