Ein bestehendes Gebäude an das Gesetz vom 7. Januar 2022 anzupassen, kostet Geld. Der Staat hat das berücksichtigt und einen Kapitalzuschuss für Arbeiten zur Herstellung der Barrierefreiheit öffentlich zugänglicher Orte vorgesehen.
Diese Hilfe ist an Obergrenzen gebunden und vor allem an Fristen, die früher enden als die Konformitätsfrist von 2032. Das Wichtigste im Überblick.
Was die Hilfe abdeckt
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der Kosten ohne Mehrwertsteuer, begrenzt auf 24.000 Euro ohne Mehrwertsteuer je Ort.
Er beschränkt sich nicht auf die Bauarbeiten selbst. Berücksichtigt werden ebenso Kosten für Studien, Beratung und Gutachten. Das ist ein wichtiger Punkt: Eine von einem Architekten, einem beratenden Ingenieur oder einem Fachbüro erstellte Bestandsaufnahme zur Barrierefreiheit gehört ebenso zur Förderbasis wie eine Rampe oder ein angepasster Sanitärraum.
Mit anderen Worten: Die vorgelagerte Analysephase, in der ermittelt wird, was zu tun ist und was es kosten wird, ist selbst kofinanziert.
Wer die Hilfe beantragen kann
Die Hilfe richtet sich an Personen, denen die Herstellung der Barrierefreiheit eines bestehenden öffentlich zugänglichen Ortes obliegt. Je nach Lage sind dies der Eigentümer, der Betreiber oder der Bauherr.
Sie zielt auf die Anpassung des Bestands. Neubauten müssen seit dem 1. Juli 2023 die Anforderungen bereits in der Planung erfüllen und unterliegen daher nicht derselben Nachrüstlogik.
Eine Finanzhilfe ist außerdem für Personen vorgesehen, die Arbeiten im Rahmen einer angemessenen Vorkehrung ausführen, also einer Anpassung, die von einer Person mit schwerer oder besonderer Behinderung verlangt wird, die trotz normgerechter Ausführung keinen Zugang hat.
Die drei entscheidenden Daten
An diesem Punkt werden Betreiber am häufigsten überrascht: Die Fristen der Finanzhilfe sind kürzer als die Frist zur Herstellung der Barrierefreiheit.
1. Juli 2028. Letzter Termin für die Einreichung des Antrags. Danach steht das Instrument nicht mehr zur Verfügung.
1. Juli 2031. Letzter Termin für den Abschluss der geförderten Arbeiten, Studien, Beratungen und Gutachten.
1. Januar 2032. Frist für die Herstellung der Barrierefreiheit bestehender öffentlich zugänglicher Orte.
Es bleiben also weniger als zwei Jahre, um eine Akte einzureichen. Eine Akte setzt jedoch voraus, dass Abweichungen ermittelt, Maßnahmen kalkuliert und ein Arbeitsprogramm festgelegt wurden. Die Bestandsaufnahme sollte daher ohne Verzögerung beginnen.
Wie der Antrag gestellt wird
Anträge werden online über MyGuichet.lu eingereicht. Derselbe Kanal dient den weiteren im Gesetz vorgesehenen Verfahren: Antrag auf Ausnahmegenehmigung, Antrag auf gleichwertige Lösung und Antrag auf angemessene Vorkehrung.
Eine belastbare Akte enthält in der Regel:
- die genaue Bezeichnung des betroffenen öffentlich zugänglichen Ortes
- eine Aufstellung der festgestellten Abweichungen
- die Beschreibung der geplanten Arbeiten, Studien oder Gutachten
- die zugehörigen Kostenvoranschläge oder Schätzungen
- die Nachweise zur Berechtigung des Antragstellers hinsichtlich der Immobilie
Erläuternde Texte für Privatpersonen sind auf guichet.public.lu im Bereich Bürger veröffentlicht, jene für Unternehmen im Bereich Unternehmen unter dem Thema Städtebau und Umwelt.
Zusammenspiel mit den anderen Mechanismen
Die Finanzhilfe ist nur eines der Instrumente des Gesetzes. Sie greift zusammen mit den Flexibilitätsmechanismen, wenn vollständige Konformität nicht erreichbar ist.
Ist die Herstellung der Barrierefreiheit technisch unmöglich oder stellt sie eine unverhältnismäßige Belastung dar, kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Der Begriff der unverhältnismäßigen Belastung wägt die diskriminierende Wirkung der Nichtkonformität einerseits gegen die Kosten der Anpassung andererseits ab. Die Höhe der verfügbaren Förderung gehört selbstverständlich zu den Beurteilungselementen.
Lässt sich eine Anforderung nicht in der vorgesehenen Form erfüllen, kann eine gleichwertige Lösung vorgeschlagen werden, sofern sie ein vergleichbares Maß an Zugänglichkeit gewährleistet.
In beiden Fällen wird der Antrag dem Beirat für Zugänglichkeit zur Stellungnahme vorgelegt, anschließend entscheidet der Minister.
Eine Obergrenze mit Grenzen, aber ein nützliches Signal
24.000 Euro decken bei einem Nahversorgungsgeschäft einen erheblichen Teil der Arbeiten ab: Zugangsrampe, Verbreiterung einer Tür, angepasster Sanitärraum, kontrastreiche Beschilderung, Markierung von Glasflächen.
Bei einem großflächigen Betrieb, einem Hotel oder einem kommunalen Gebäudebestand ist die Grenze schnell erreicht. Das Instrument bleibt dann eine Teilunterstützung und keine Finanzierung.
Zwei Reflexe helfen, das Beste daraus zu machen. Erstens den Anteil für Studien und Gutachten nicht übersehen, der oft vergessen wird, obwohl er förderfähig ist. Zweitens je Ort denken, da die Obergrenze auf dieser Ebene bemessen wird: Wer mehrere getrennte Orte betreibt, kann mehrere Anträge stellen.
Häufige Fragen
Deckt die Hilfe die Mehrwertsteuer ab?
Nein. Die Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, sowohl für die Berechnung der 50 Prozent als auch für die Obergrenze von 24.000 Euro.
Kann die Hilfe nach Abschluss der Arbeiten beantragt werden?
Der Antrag muss spätestens am 1. Juli 2028 eingereicht und die Arbeiten spätestens am 1. Juli 2031 abgeschlossen sein. Die genauen Abfolgebedingungen sind im Verfahren auf MyGuichet.lu beschrieben. Es empfiehlt sich, diese Bedingungen zu prüfen, bevor Ausgaben getätigt werden.
Ist die Bestandsaufnahme wirklich förderfähig?
Ja. Die Förderbasis umfasst Kosten für Arbeiten, Studien, Beratung und Gutachten. Eine von einer Fachperson erstellte Bestandsaufnahme fällt in diese Kategorie.
Sind bestehende Mehrfamilienhäuser förderfähig?
Bestehende Mehrfamilienhäuser unterliegen keiner Pflicht zur Herstellung von Barrierefreiheit. Empfängt dort jedoch ein Freiberufler Publikum, fällt dieser Bereich unter die öffentlich zugänglichen Orte und folgt deren Regelung.
Wo kann man Fragen zu einer Akte stellen?
Das Portal accessibilite-infrastructure.public.lu bündelt Vorschriften und Verfahren. Das für die Politik für Menschen mit Behinderung zuständige Ministerium verfügt über eine eigene Kontaktadresse für Fragen zur Barrierefreiheit.